Hafen- und Geländeordnung
1. Die Nutzung aller Anlagen und Einrichtungen des SCS erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
2. Die Benutzung der Slipanlage darf nur nach Einweisung, für Gäste nur unter Aufsicht durch den Hafenwart erfolgen.
3. Das Geländetor ist geschlossen zu halten. Wer als Letzter das Gelände verlässt (Richtung Wasser oder Land) hat das Tor abzuschließen.
4. Die Nutzung von Wasser und Strom hat sparsam zu erfolgen. Die Bootsreinigung mit Trinkwasser ist nicht gestattet.
5. Gastlieger haben sich beim Hafendienst oder dem Hafenwart zu melden.
6. Die Vergabe von Liegeplätzen erfolgt ausschließlich nach Antrag an den Hafenwart und durch diesen. Jeder Liegeplatzinhaber nutzt den ihm vom Hafenwart zugewiesenen Liegeplatz. Bei Änderungen oder Tausch ist die Zustimmung des Hafenwartes nötig. Liegeplätze dürfen nicht untervermietet werden.
7. Die zu zahlenden Liegegebühren ergeben sich aus der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung.
8. Liegeplatzinhaber haben eine Boots-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
9. Boote sind sorgfältig und seemännisch einwandfrei zu vertäuen. Sie sind so festzumachen, dass kein Teil des Rumpfes oder der Ausrüstung über die Festmacherpfahlreihen hinausragt.
10. Folgende Befestigungsmittel und Verfahren sind einzusetzen: In alle 4 Festmacher sind handelsübliche, zum Festmacher passende, Ruckdämpfer einzusetzen. Jeder Liegeplatzinhaber hat zu seiner Backbordseite für eine Sorgeleine von mindestens 8 mm Durchmesser zu sorgen. Es sind an Backbord und Steuerbord jeweils mindestens zwei Fender auszubringen. Diese müssen der Schiffsgröße angemessen sein.
11. Schäden an den Anlagen und Gebäuden des SCS, sowie an Booten sind unverzüglich dem Hafenwart zu melden.
12. Bauliche Veränderungen an den Steganlagen sind nicht zulässig.
13. Trailer sind an den vom Hafenwart festgelegten Platz abzustellen. Alle Trailer sind zu kennzeichnen.
14. Die zeitweilige Überlassung des eigenen Bootes an Nichtliegeplatzinhaber ist mit einer Frist von einer Woche vorher bei dem Hafenwart/Vorstand anzumelden.
15. Die Ausübung der Freikörperkultur (FKK) ist auf dem gesamten Gelände, den Booten und der Wasserpachtfläche verboten.
16. Kinder unter 12 Jahren sind verpflichtet, beim Betreten der Steganlagen eine Schwimmweste zu tragen. Das gilt auch bei Anwesenheit von Erziehungsberechtigten.
17. Der Sanitäreingang ist nach Benutzung mittels Schlüssel zu verschließen.
18. Bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung erteilt der Vorstand in Person des Hafenwartes eine einmalige Abmahnung, mit Fristsetzung zur Beseitigung von Mängeln. Kommt der Liegeplatzinhaber der Mahnung nicht nach, erlischt das Liegerecht sowie der Anspruch auf einen Liegeplatz automatisch und mit sofortiger Wirkung. Eine Erstattung gezahlter Gebühren erfolgt nicht, auch nicht anteilig. Für Schäden durch Nichteinhaltung dieser Ordnung haftet der Verursacher.
Der Vorstand