Beitragsordnung
1. Präambel
Der Verein ist in der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben auf die pünktliche Zahlung von Beiträgen durch seine Mitglieder ebenso angewiesen, wie auf die zur Erhaltung und Pflege der Clubobjekte erforderlichen Arbeitseinsätze seiner Mitglieder. Der Verein erläßt deshalb die folgende Beitragsordnung:
2. Beiträge und Zahlungsweise
§ 1
Mitglieds-, Aufnahmebeiträge und Liegeplatzentgelte sind Bringeschulden, d.h., die Gelder sind unaufgefordert, fristgerecht und kostenfrei auf das Vereinskonto einzuzahlen. Es ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 2
Die Höhe der Beiträge und Entgelte wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im IV. Quartal eines jeden Jahres für das folgende Jahr festgelegt. Sofern keine neue Festlegung erfolgt, gelten die Beiträge und Entgelte des Vorjahres fort.
§ 3
Der Jahresmitgliedsbeitrag und die Entgelte sind im I. Quartal eines Jahres vollständig und in einer Summe zu entrichten. Mehr- oder Minderaufwendungen für Betriebskosten werden verrechnet.
§ 4
Die Sommer-Liegeplatzentgelte für Boote gelten für die Zeit vom 1.5. bis 31.10. und sind bis zum 31. März im Voraus und in einer Summe zu entrichten. .Die Liegeentgelte werden für einen beantragten Liegeplatz fällig und sind auch bei Nichtnutzung zu entrichten. Bei einer Freigabe des Platzes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Entgeltes.
§ 5
Die Winter-Liegeplatzentgelte gelten für die Zeit vom 1.11. bis 30.4. und werden nachträglich mit den Beiträgen und Entgelten im Frühjahr fällig und eingezogen.
3. Beitritt neuer Mitglieder
§ 6
Solange der Aufnahme- und Jahresmitgliedsbeitrag nicht vollständig bezahlt ist, besteht keine Mitgliedschaft zum Verein. Bei der Aufnahme von Jugendlichen zu ordentlichen Mitgliedern wird von ihnen keine Aufnahmegebühr erhoben, wenn diese mindestens 2 Jahre Mitglied sind.
4. Ermäßigungen
§ 7
Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Mitgliedern in Härtefällen Ermäßigungen oder Zahlungserleichterungen für Beiträge, Liegeplatzentgelte gewähren und die Abgeltung von Arbeitsstunden erlassen. Sie sind grundsätzlich zeitlich begrenzt. Bei Vorliegen eines Ermäßigungsgrundes ist zu prüfen, ob die Ermäßigung durch zusätzliche Arbeitsstunden ausgeglichen werden kann.
5. Arbeitsstunden
§ 8
Zur Pflege und zum Erhalt der Clubobjekte werden Arbeitseinsätze organisiert. Sie sollen persönlich abgeleistet werden. Die Ausübung wesentlicher Vereinsfunktionen (z.B. Vorstands-, Ausbildungs-, Übungsarbeit o. Ä.) kann auf die Ableistung von Arbeitsstunden angerechnet werden.Nicht geleistete Arbeitsstunden müssen finanziell abgegolten werden, das gilt jedoch nicht für Mitglieder über 69 Jahre.
§ 9
Die Anzahl der von den Vereinsmitgliedern zu leistenden Arbeitsstunden pro Jahr wird ebenso wie die Höhe des pro nicht geleisteter Arbeitsstunde zu zahlenden finanziellen Ausgleichs jeweils auf der ordentlichen Mitgliederversammlung im IV. Quartal festgelegt.
§ 10
Die Abgabefrist für den Nachweis der Arbeitsstunden ist der 30. November.
§ 11
Je Mahnstufe wird ein Säumniszuschlag von 25,00 Euro erhoben. Alle mit Mahnungen verbundenen Kosten, gehen zu Lasten des Betreffenden.
6. Inkrafttreten der Beitragsordnung
§ 12
Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.11.2004 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 15.11.2013 ergänzt. Sie tritt am 01.01.2005 in Kraft.